27. Juni 2013
Anpassungen im Rahmen des Netzbeschlusses
Die Handelskammer beider Basel begrüsst die vorgeschlagenen Anpassungen und ist überzeugt, dass den Bedürfnissen der Kantone und Strassennutzer entsprochen wird.
Zur Vernehmlassungsvorlage
Verordnungsänderungen im Rahmen der Anpassung des Bundesbeschlusses über das Nationalstrassennetz und zu deren Finanzierung.
Grundsätzliches
Die Handelskammer beider Basel hat den Beschluss der Bundesversammlung vom 22. März 2013 erleichtert zur Kenntnis genommen. Mit diesem wurden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um unter anderem die für die beiden Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft wichtigen Strassenabschnitte H2 und H18 ins Nationalstrassennetz zu überführen.
Die nun anstehenden Anpassungen auf Verordnungsebene präzisieren einzelne Aspekte der Übernahme. Diese sind im Grossen und Ganzen in unserem Sinne und erhalten unsere Unterstützung. Im Folgenden werden wir uns auf eine kurze Würdigung einzelner Anpassungen beschränken.
Einzelheiten
Nationalstrassenverordnung
In Artikel 7b Ab. 1 sehen wir als einzigen Kritikpunkt, dass auf Kantonsebene bestehende Planungen a priori nicht übernommen werden sollen. Falls Projekte des ASTRA für die neu übernommenen Strassen Abschnitte betreffen, für welche Planungen schon existieren, sollte auf diese zumindest konsultativ auf diese zurückgegriffen werden.
Bestehende Planungen sind nicht grundsätzlich zu verwerfen, sondern fallweise für Projekte des ASTRA konsultiert werden.
Mit den beiden Artikeln betreffend Langsamverkehr (Art. 11 und 12) wird bestehende Praxis auf Verordnungsebene festgehalten. Gleichzeitig wird einer übermässigen Bürokratisierung der Riegel geschoben.
Die Anpassungen betreffend Langsamverkehr sind sinnvoll und werden unterstützt.
Mit Artikel 52 Absatz 1 werden die Kantone angehalten, Verkehrsmanagementpläne für den Überlastungsfall aufzustellen. Da sich diese neu auf sämtliche Strassen und Ereignisse beziehen und die Vorgaben des ASTRA einzuhalten sind, wird eine sinnvolle und praktikable Lösung zum Verkehrsmanagement vorgestellt. Die Notwendigkeit eines Wirkungsnachweises verhindert zudem die Umsetzung kosmetischer Massnahmen, welche nicht tatsächlich zu einer Behebung der Beeinträchtigung auf dem Nationalstrassennetz führen.
Die Beauftragung der Kantone zur Erstellung von Verkehrsmanagementplänen mit einer grossräumigen Sichtweise wird begrüsst.
Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer im Strassenverkehr
Das Parlament hat richtig erkannt, dass ungenaue Definitionen Konfliktpotenzial bergen und entsprechend eine Präzisierung „substanzieller Ausbauten“ verlangt.
Die Präzisierung und Ausformulierung des Begriffes „substanzielle Ausbauten“ ist sinnvoll und verhindert unterschiedliche Auslegungen.
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Bereichsleiter Raumplanung, Energie & Umwelt
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